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Finanzanlagenvermittler: Endspurt! - Übergangsfrist endet am 1. Juli 2013

Finanzanlagenvermittler: Endspurt! - Übergangsfrist endet am 1. Juli 2013 IHK Rostock

Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, müssen sich sputen: Am 1. Juli 2013 endet für sie die Übergangsfrist. Darauf macht Christine Dörband, Referentin der Industrie- und Handelskammer zu Rostock (IHK) aufmerksam.

 

In dem Finanzanlagenvermittlerregister, das die IHKs unter der Adresse www.vermittlerregister.info führen, sind Anfang Mai 2013 erst 8.277 Einträge gezählt worden. Es ist davon auszugehen, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten.

Wer nicht unter www.vermittlerregister.info registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein.

Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/ oder Nr. 3 GewO verliert demnach mit Ablauf des 1. Juli 2013 ihre Gültigkeit.

Für Inhaber einer solchen „alten" Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1. Juli 2013 im „vereinfachten Erlaubnisverfahren" eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen.

Der Vorteil: durch Vorlage der Erlaubnisurkunde (im Original) nach § 34 c GewO entfällt die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse und durch Vorlage der lückenlosen Prüfberichte 2006 bis 2011 kann die Sachkunde nachgewiesen werden. Kann bis zum 1. Juli 2013 kein Sachkundenachweis erbracht werden, kann eine bis 01. Januar 2015 befristete Erlaubnis beantragt werden; d.h. der Sachkundenachweis muss bis zum 01. Januar 2015 nachgereicht werden, andernfalls erlischt die Erlaubnis nach § 34 f GewO automatisch.

Was ist zu tun? Unter www.rostock.ihk24.de Dokumentennummer 79529: Anträge 10.1 und 12.1 herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, Anlagen beifügen und der IHK einreichen.

Ab dem 2. Juli 2013 ist eine Beantragung des § 34 f GewO nur noch im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich.

Einzelheiten zur Neuregelung, Merkblätter und weitere Antragsformulare sind unter  www.rostock.ihk24.de Dokumentennummer 79529 zu finden.

 

Quelle: IHK Rostock

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