Kategorie: Personalrat
Bei bestehender Alterstersteilzeit im Blockmodell nach dem TV ATZ* ist auch im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen der „Rente mit 63“ dringend davon abzuraten diese in Anspruch zu nehmen und das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden! Da die Altersteilzeitbezüge immer höher sind als eine Rente zuzüglich Versorgungsrente, macht generell die Inanspruchnahme einer Rente an Stelle der Fortführung von Altersteilzeitarbeit auch keinen Sinn. Zur Vermeidung von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen um die vorzeitige Beendigung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen wird den betroffenen Beschäftigten auch davon abgeraten, sich überhaupt eine neue Rentenauskunft einzuholen, ob sie die Voraussetzungen der „Rente mit 63“ erfüllen.
*TV ATZ ... Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
Dieser Text basiert auf Informationen von Onno Dannenberg, Bereichsleiter Tarifpolitik öffentlicher Dienst, ver.di-Bundesverwaltung
Authors: Universität Rostock
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