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Ehem. Bundesverfassungsrichter Bryde unterstützt Philosophische Fakultät in Auseinandersetzung mit dem Rektor um Snowden-Ehrendoktor

Kategorie: Kommunikationswissenschaft

Herr Prof. Bryde hat heute seine rechtliche Beurteilung vorgelegt. Im Ergebnis bestätigt er vollumfänglich die Position und die Entscheidung der Fakultät. Die Beanstandung des Rektors „überschreitet die Grenzen, die der Rechtsaufsicht bei der Überprüfung akademischer Entscheidungen im Interesse der Freiheit der Wissenschaft gesetzt sind.“ Auf der Basis des §43 Abs.3, Satz 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG) kommt der Fakultät in Bezug auf die Feststellung „besonderer wissenschaftlicher Leistungen“ eine „Beurteilungsprärogative wie bei anderen akademischen Entscheidungen“ zu – d.h. allein die Fakultät entscheidet darüber, was sie als wissenschaftlich anerkennt. Eine Rechtsaufsicht, so Bryde weiter, könne „nicht mit einer eigenen Bewertung der Leistungen“ die wissenschaftliche Entscheidungsfreiheit einer Fakultät in Frage stellen, „sondern nur wegen Rechtsmängeln.“ Rechtsfehler sind in der Beanstandung aber nicht zu erkennen, noch habe sich die Fakultät nach Einschätzung des Richters „von sachfremden Erwägungen leiten lassen“.

Prof. Bryde erteilt auch einer allzu engen Auslegung des Ehrenpromotionsparagraphen im LHG- MV eine Absage. Sowohl die Bedeutung des § 43, Abs.3 LHGMV, als auch die Begründung des Gesetzgebers sowie die langjährige Praxis bei Ehrenpromotionen in Mecklenburg-Vorpommern sprächen dagegen, dass der Gesetzgeber „seinen Universitäten ein allen anderen deutschen Universitäten verliehenes Recht so rigoros beschneiden wollte.“ Entscheidend sei jedoch in jedem Fall, „dass die Fakultät ohnehin bei Herrn Snowden auch wissenschaftliche Leistungen sieht. Diese Feststellung hält sich innerhalb ihrer Beurteilungsermächtigung“. Prof. Bryde kommt zu dem Schluss: „Nach alldem hat die Fakultät von dem ihr zustehenden Recht, einen Ehrendoktortitel zu vergeben, ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht.“

Bei eventueller Aufrechterhaltung der Beanstandung durch den Rektor und ggf. den Bildungsminister sieht der ehem. Verfassungsrichter für einen Rechtsstreit „große Erfolgsaussichten“ auf Seiten der Philosophischen Fakultät.

Der Dekan wird dem Fakultätsrat in seiner Sitzung am 11.06.2014 die rechtliche Stellungnahme von Prof. Bryde vortragen und dem Rat empfehlen, der Beanstandung des Rektors auf dieser Basis zu widersprechen.

Unabhängig von diesem Rechtsweg appelliert das Dekanat an den Rektor, seine Entscheidung vor dem Hintergrund dieser gewichtigen rechtlichen Beurteilung noch einmal zu überdenken und die Beanstandung zurückzunehmen. Die Argumentation des ehem. Bundesverfassungsrichters macht deutlich, dass es hier nicht mehr allein um Herrn Snowden geht, sondern auch um die Freiheit der Wissenschaft und die wissenschaftliche Autonomie der Fakultäten an der Universität Rostock.

Prof. Dr. Hans-Jürgen von Wensierski – Dekan PHF

Authors: Universität Rostock

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